AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Kjell Anja Bühler

1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der*des Klient*in.

2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der*des Klient*in sind privatrechtlicher Natur.

3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahler*innen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzt*innen bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzt*innen oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der*dem Klient*in nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Klient*in Rechnung.
(5) Wenn Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden, werden die Kosten der*dem Klient*in privat in Rechnung gestellt. Um dies zu vermeiden, informiert der*die Klient*in die Hebamme* über alle Leistungen, welche er*sie bei einer anderen Hebamme* auf Kassenkosten in Anspruch genommen hat.
(6) Falls keine gültige Mitgliedschaft bei der angegebenen gesetzlichen Krankenkasse festgestellt werden kann, werden alle erbrachten Leistungen in privater Rechnung gestellt, soweit nicht anders vereinbart.

4. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.

  • IGel Leistungen

  • Kursgebühr für Begleitperson*en

  • Andere Leistungen in der Schwangerschaft (Massage, Manuelle Behandlung, etc)

b) Leistungen, deren Umfang die Obergrenze der Vertrages über die Versorgung mit Hebammen*hilfe nach §134a SGBV überschreitet, z.B.

  • mehr als 12 telefonische Beratungen in der Schwangerschaft

  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt

  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

(2) Die Hebamme verpflichtet sich, den*die Klient*in vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

5. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Nicht inbegriffen sind vereinbarte Wahlleistungen. Für diese sind die Klient*innen als Selbstzahler*innen zur Zahlung verpflichtet. Über die Kostenübernahme bestimmter Wahlleistungen informiert sich die*der Klient*in selbst.
(2) Leistungsempfänger*innen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen schuldet, die im Rahmen von Schwangerschaft und Elternschaft in Anspruch genommen werden (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, welche die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind der*die Klient*in als Selbstzahler*in zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahler*innen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahler*innen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die*der Klient*in ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit der Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 10,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern der*die Klient*in Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

6. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 03.03.2026 in Kraft.

7. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.